Leistet ein ehemaliger Gesellschafter einen freiwilligen Zuschuss an die Gesellschaft, so stellt sich die Frage, ob dieser Vorgang der Gesellschaftsteuer zu unterziehen ist. Unter Berufung auf die Judikatur kommt die Autorin zum Ergebnis, dass mangels Gesellschafterstellung im Zeitpunkt der Leistung kein Gesellschaftsteuertatbestand verwirklicht wird.