Die Autoren teilen grundsätzlich die verfassungsrechtlichen Bedenken des VwGH gegen die Differenzierung zwischen endbesteuerten Kapitalanlagen und anderen Vermögenswerten einerseits und Erwerben von Todes wegen vom Erblasser und anderen Erwerbsvorgängen andererseits. Die angegriffene Differenzierung könnte ihres Erachtens durch teilweise Aufhebung des § 15 Abs 1 Z 17 ErbStG, insbesondere der Wortfolgen „von Todes wegen“ und „im Zeitpunkt des Todes des Erblassers“ beseitigt werden.