Der EuGH hat im Urteil vom 24. 10. 1996 (Argos Distributors Ltd) folgende Ansicht vertreten: Werden Gutscheine mit Rabatt auf ihr Nominale gekauft und in Zahlung gegeben, bildet der um den Rabatt verminderte Betrag die USt-Bemessungsgrundlage für die mit den Gutscheinen gekauften Waren. Im Beitrag werden das Urteil und dessen Bedeutung für die österreichische Rechtsordnung behandelt.