Im Zusammenhang mit Einbringungen und Umwandlungen führe die Regelung des § 4 Abs 12 Z 2 (zweite Fallgruppe) EStG zu systemwidrigen Doppelbesteuerungen. Deren ersatzlose Aufhebung (durch den Gesetzgeber oder durch den VfGH) sei nach Ansicht des Autors ein Gebot der Sachlichkeit.