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Rückstellungserlass: „Konkrete“ und nachträglich bekannt gewordene Rückstellungsgründe (Doralt, RdW 12/1996, 608)

ArtikelrundschauII. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Bilanzsteuerrecht, HandelsrechtÖStZ 1997, 78 Heft 4 v. 15.2.1997

Rückstellungen können nach Meinung der Finanzverwaltung nur gebildet werden, wenn der Abgabepflichtige mit der Inanspruchnahme bereits ausdrücklich konfrontiert ist; am Bilanzstichtag bereits eingetretene Rückstellungsgründe müssen außerdem innerhalb von drei Monaten bekannt geworden sein. Nach Ansicht des Autors findet der Erlass im Gesetz keine Deckung.

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