Rückstellungen können nach Meinung der Finanzverwaltung nur gebildet werden, wenn der Abgabepflichtige mit der Inanspruchnahme bereits ausdrücklich konfrontiert ist; am Bilanzstichtag bereits eingetretene Rückstellungsgründe müssen außerdem innerhalb von drei Monaten bekannt geworden sein. Nach Ansicht des Autors findet der Erlass im Gesetz keine Deckung.