Nach Artikel 13 Teil A Abs 1 lit c der 6. EG-Richtlinie über die Harmonisierung der Umsatzsteuern ist für Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin zwingend eine unechte Steuerbefreiung vorgesehen. In den Verhandlungen mit der Europäischen Union konnte jedoch erreicht werden, dass diese Steuerbefreiung (ebenso wie die unechte Steuerbefreiung für Krankenanstalten und Sozialversicherungsträger) erst mit 1. Jänner 1997 in Kraft tritt.