Ausgangslage:
Wie schon die Diskussion anlässlich der Aufhebung der Bestimmungen der GrESt gezeigt hat, ist die Frage des Ausmaßes der Befugnis des VfGH, seinen Ausspruch mit rückwirkender Kraft auszustatten, gerade bei Prüfung und Aufhebung steuerrechtlicher Bestimmungen besonders aktuell1). Die bisher eher restriktive Judikatur des VfGH, rückwirkend Normen aufzuheben, hat insbesondere GmbHs mit Unterstützung der Kammer der WT dazu veranlasst, zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der allseits bekannten MindestKöSt von 50.000 S jährlich für Kapitalgesellschaften derzeit (Ende 1996) etwa 11.000 Beschwerden (das ist ein Vielfaches des sonst üblichen jährlichen Anfalls an Bescheidbeschwerden von zuletzt 4.041 im Jahr 1995!) einzubringen. Unabhängig von den verwaltungstechnischen Schwierigkeiten der Bewältigung einer derartigen Beschwerdeflut, die zweifellos gesetzgeberische Überlegungen erfordern, gibt diese Situation, welche durch die „Anlassfallproblematik“ bedingt ist, abermals Grund zur juristischen Diskussion zu Fragen der Normenkontrolle2), wie dies schonBruckner 3) mit Recht anregt. Dazu kommt die Frage, wie der Ausspruch des VfGH im konkreten Einleitungsbeschluss zu§ 24 Abs 4 und § 26a Abs 5 KStG (VfGH 27. 11. 1996, B 2909/96-7, B 2947/96-7, B 2959/96-9 und B 2962-7. G-Verfahren: G 388-391/96) zu verstehen ist, wonach der Gerichtshof „von der Ermächtigung nach Art. 140 Abs 7 B-VG Gebrauch machen“ wird und „er beabsichtigt, die Anlassfallwirkung auch auf bereits entschiedene Verwaltungssachen zu erstrecken“, und wie er gegebenenfalls entscheiden könnte. Dies soll im Folgenden behandelt werden.