I. Zielsetzung und Voraussetzungen der Anrechnung
§ 24 Abs 5 EStG ordnet an, dass im Falle der Veräußerung steuerpflichtiger Wirtschaftsgüter die ESt, die der betreffende Veräußerungsvorgang auslöst, im Ausmaß der sonst entstehenden Doppelbelastung dieser Einkünfte auf Antrag ermäßigt oder erlassen wird, wenn der Steuerpflichtige anlässlich des unentgeltlichen Erwerbs des Veräußerungsobjekts Erbschafts- oder Schenkungssteuer entrichtet hat und zwischen Erwerb und Verkauf oder Aufgabe des Betriebs nicht mehr als drei Jahre vergangen sind1).