Nach Art 16 des neuen DBA Österreich-USA ist die Ansässigkeit im anderen Vertragsstaat allein nicht ausreichend, sondern es muss eine enge Verbundenheit zum Ansässigkeitsstaat vorliegen, die anhand verschiedener Tests beurteilt wird. Es wird allerdings dem Quellenstaat die Möglichkeit eingeräumt, Personen, die wegen Fehlschlags der verschiedenen Tests zunächst von den Abkommensvergünstigungen ausgeschlossen sind, diese dennoch zu gewähren.