Zu § 20 Abs 2 EStG (bzw § 12 Abs 2 KStG) werden in Bezug auf § 2 Abs 2 Endbesteuerungsgesetz (alle idF SteuerreformG 1993) insofern verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet, als auf einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Ausgaben bzw Aufwendungen und endbesteuerten Einnahmen abgestellt werde, womit aber, da ein mittelbarer Zusammenhang genüge, die ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nicht abzugsfähig wäre.