In einer Einzelerledigung vertrat das BMF die Auffassung, dass bei Abfertigungen auf freiwilliger Basis, insbesondere an Vorstandsmitglieder, eine Rückstellungsbildung nach § 9 Abs 1 Z 3 EStG 1988 nicht in Betracht komme. Gegen diese Auslegung erhebt der Autor Bedenken.