Im Erkenntnis vom 19. 3. 1997 entschied der OGH, dass der Geheimnisschutz nicht gilt, wenn der Steuerberater sich dem Verdacht aussetzt, „Komplize“ seines Klienten zu sein.
Im Erkenntnis vom 19. 3. 1997 entschied der OGH, dass der Geheimnisschutz nicht gilt, wenn der Steuerberater sich dem Verdacht aussetzt, „Komplize“ seines Klienten zu sein.