Nach Ansicht des OGH ist ein Steuerberater zu Nachforschungen über tatsächliche Umstände seines Klienten, die sich steuermindernd auswirken können, nicht verpflichtet; vielmehr muss der Klient dem Steuerberater solche Umstände bekannt geben. Der Autor kann dieser Auffassung nicht beipflichten.