Hinterbliebene von verstorbenen Freiberuflern erhalten seitens der Wohlfahrtseinrichtungen der Kammern (etwa Ehegatten gem § 21 des Statutes der Wohlfahrtseinrichtung der Ziviltechniker) aufgrund von Pflichtbeiträgen der Kammermitglieder zu Lebzeiten so genannte Sterbegelder. Das Sterbegeld wird von den Beziehern vielfach als Vertragssumme verstanden, die wie bei einer Ablebensversicherung aufgrund eingezahlter Beträge der Person zugute kommt, die namhaft gemacht wurde. Ob die ausbezahlte Versicherungssumme (= Sterbegeld) unter eine Einkunftsart des EStG fällt oder überhaupt steuerfrei ist, wird in der Folge untersucht.