Die in ihrer finanziellen Auswirkung folgenschwerste Aussage von Univ.-Doz. Dr. Peter Quantschnigg in der ÖStZ Nr 21, S 453 f, nämlich die Zitierung einer angeblichen Grundthese des VfGH im besagten Erkenntnis (G 168/96-36 und G 285/96-22 vom 17. 10. 1997) ist unvollständig und daher in einem wesentlichen Punkt sinnverzerrend wiedergegeben. Sie lautet dort wie folgt: