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Aufzeichnungspflicht zum Zwecke der Einheitsbewertung

Mag. Johann Adametz, BMFÖStZ 1997, 462 Heft 21 v. 1.11.1997

Gem§ 126 Abs 1 BAOhaben Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Darunter sind auch Aufzeichnungen zu verstehen, aufgrund derer die Berechnung eines Zuschlages1)1)Aber auch eines in der Regel zugunsten des Abgabepflichtigen wirkenden Abschlages.) gem§ 40 BewGvorgenommen werden kann. Das Bewertungsgesetz sieht dies beispielsweise bei Sonderkulturen, Obstbaukulturen, überdurchschnittlicher Tierhaltung, Nebenbetrieben oder Umsätzen aus zugekauften Handelswaren vor. Das BMF stellte nunmehr klar, dass diese Verpflichtung durch allfällige Pauschalierungsregelungen im Einkommensteuerbereich nicht berührt wird2)2)BMF 23. 7. 1997, ÖStZ 1997, 409.). Verletzt ein Abgabepflichtiger diese Aufzeichnungspflicht, so berechtigt dies grundsätzlich die Abgabenbehörde zur Schätzung gem§ 184 BAO. Darüberhinaus ist der objektive Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach§ 51 Abs 1 lit c FinStrGerfüllt.

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