Gem§ 126 Abs 1 BAOhaben Abgabepflichtige jene Aufzeichnungen zu führen, die nach Maßgabe der einzelnen Abgabenvorschriften zur Erfassung der abgabepflichtigen Tatbestände dienen. Darunter sind auch Aufzeichnungen zu verstehen, aufgrund derer die Berechnung eines Zuschlages1)) gem§ 40 BewGvorgenommen werden kann. Das Bewertungsgesetz sieht dies beispielsweise bei Sonderkulturen, Obstbaukulturen, überdurchschnittlicher Tierhaltung, Nebenbetrieben oder Umsätzen aus zugekauften Handelswaren vor. Das BMF stellte nunmehr klar, dass diese Verpflichtung durch allfällige Pauschalierungsregelungen im Einkommensteuerbereich nicht berührt wird2)). Verletzt ein Abgabepflichtiger diese Aufzeichnungspflicht, so berechtigt dies grundsätzlich die Abgabenbehörde zur Schätzung gem§ 184 BAO. Darüberhinaus ist der objektive Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach§ 51 Abs 1 lit c FinStrGerfüllt.