Fortsetzung von Heft 20/97
3. Steuerrecht
3.1. Rückstellungsbegriff
Gemäß den ErläutRV44) zu§ 9 EStG soll mit der genannten Bestimmung eine „Neuorientierung“ vorgenommen werden: Unter Wertung des Instituts der Rückstellung „aus der Sicht des Leistungsfähigkeitsprinzips“ soll einerseits „Klarheit in der Definition des steuerlichen Rückstellungsbegriffs geschaffen“ und andererseits die steuerliche Anerkennung von Rückstellungen „auf verbindlichkeitsnahe Passivpositionen beschränkt“ werden. Neben „Aufkommenseffekten“ stehen die genannten Maßnahmen im Interesse einer „Objektivierung des steuerlich maßgeblichen Rückstellungsbegriffs“ und der Einengung von „in den letzten Jahren deutlich ausgeweitete(n) Gestaltungsspielräume(n)“.