Seit dem EU-GesRÄG besteht eine Ansatzpflicht hinsichtlich passiver latenter Steuern und ein Ansatzwahlrecht in Bezug auf aktive latente Steuern. Die Regelung geht über die Richtlinienvorgaben hinaus und verlangt insbesondere eine Klarstellung hinsichtlich der Berücksichtigung von Verlustvorträgen. Nach Auffassung der Autorin sei allerdings zwischen einem Verlust im Jahr der Bilanzierung und dem Verlustvortrag als Entlastung der künftigen Gewinne zu differenzieren.