Der Autor behandelt zum einen, ob man sich bei einer vom Jahresabschlussstichtag abweichenden Schlussbilanz tatsächlich entsprechend dem Wortlaut mit einer „Bilanz“ begnügen darf und somit weder GuV, Anhang noch Lagebericht zu erstellen sind, zum anderen, ob die auf einen Stichtag vor dem zivilrechtlichen Wirksamwerden des Umgründungsvorganges aufgestellte Schlussbilanz zur Folge hat, dass ab dem der Schlussbilanz folgenden Tag die Geschäftsvorfälle in die Buchhaltung und damit auch in den Jahresabschluss der aufnehmenden Gesellschaft eingehen.