Mit dem EU-GesRÄG 1996 wurde der Bewertungsspielraum zur Berechnung der Herstellungskosten wesentlich erweitert. Zum Mindestansatz rechnen nunmehr lediglich die Material- und Fertigungseinzelkosten. Auf der Grundlage einer Analyse dieses neuen handelsrechtlichen Herstellungskostenbegriffes werden im Beitrag die daraus resultierenden Auswirkungen auf die steuerliche Gewinnermittlung untersucht.