Das EU-GesRÄG bringt eine Neuregelung des Erwerbs eigener Aktien (§§ 65 ff AktG) und sieht zusätzlich für eigene Anteile eine Pflicht zur Rücklagenbildung vor (§ 225 Abs 5 HGB). Nach Auffassung der Autorin ist eine solche Rücklage für eigene Anteile, die seit dem 1.7.1996 erworben wurden, bereits in der Bilanz des zum 1.7.1996 laufenden Geschäftsjahres zu bilden.