Nach Ansicht des Autors könnte sich durch § 48b BAO ein Druckmittel bei Betriebsprüfungen ergeben. Auch verfassungsrechtlich erscheine diese Bestimmung nicht unbedenklich.
Nach Ansicht des Autors könnte sich durch § 48b BAO ein Druckmittel bei Betriebsprüfungen ergeben. Auch verfassungsrechtlich erscheine diese Bestimmung nicht unbedenklich.