Auf einem rumänischen Donauschiff werden geschmuggelte Zigaretten entdeckt. Kann der des Schmuggels und des vorsätzlichen Eingriffs in die Rechte des Tabakmonopols (§ 35 Abs 1, § 44 Abs 1 lit b FinStrG) dringend verdächtige rumänische Matrose durch Verhängung der Untersuchungshaft daran gehindert werden, sich dem Strafverfahren und der zu erwartenden Strafe durch Flucht aus Österreich zu entziehen, wenn für die Durchführung der mündlichen Verhandlung und die Fällung des Erkenntnisses der Einzelbeamte zuständig ist, weil der strafbestimmende Wertbetrag die in § 58 Abs 2 lit b FinStrG normierten Grenzen von - hier: 150.000, sonst: 300.000 ATS - nicht übersteigt1)?