Mit Erkenntnis vom 12. 4. 1997, G 400/96, G 44/97 hat der VfGH§ 8 Z 1 KommStG 1993als verfassungswidrig aufgehoben1)). Diese Bestimmung sah eine persönliche Befreiung der Österreichischen Bundesbahnen von der Kommunalsteuer vor. Nach Ansicht des VfGH ist keine sachliche Rechtfertigung dafür ersichtlich, dass die Österreichischen Bundesbahnen in Bezug auf die Kommunalsteuer anders als sonstige Unternehmungen, die Transportleistungen oder andere im Allgemeinen Interesse liegende Infrastrukturleistungen erbringen, bevorzugt behandelt werden.