UStG 1972: § 4 Abs 4 , UStG 1994: § 28 Abs 1, 2 und 3
Gem § 28 Abs 2 UStG 1994 ist auf Umsätze und sonstige Sachverhalte aus der Zeit vor der Wirksamkeit des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union das im Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses für sie geltende Umsatzsteuerrecht weiterhin anzuwenden. Mit dem Inkrafttreten des UStG 1994 - das ist mit dem 1. 1. 1995 (§ 28 Abs 1 UStG 1994) - tritt gem § 28 Abs 3 - vorbehaltlich des § 28 Abs 2 UStG 1994 - das UStG 1972 außer Kraft.