UStG 1994: § 2 Abs 3
Seitens des Bundesministeriums für Finanzen wurde unter GZ 09 0203/3-IV/9/90 vom 15. 3. 1990 die Auffassung vertreten, dass eine Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken iSd § 2 Abs 3 zweiter Satz UStG 1972 gegeben ist, wenn der Mietzins zumindest die (laufenden) Betriebskosten deckt.