UStG 1994: § 1
Der Rechtsauffassung, dass Stornogebühren, die im Falle eines Vertragsrücktrittes dem zurückgetretenen Käufer verrechnet werden, nicht der Umsatzsteuer unterliegen, wird seitens des BMF zugestimmt. Da die ursprünglich vereinbarte Leistung nicht ausgeführt wird, sind die Stornogebühren nicht als Leistungsentgelte, sondern als echter Schadenersatz zu beurteilen.