Mit dem EU-GesRÄG wurde § 198 Abs 3 HGB dahingehend geändert, dass die Umstellungsaufwendungen aus den Aktivierungswahlrechten eliminiert wurden. Im Beitrag wird vor allem der Umfang der Umstellungsaufwendungen definiert.
Mit dem EU-GesRÄG wurde § 198 Abs 3 HGB dahingehend geändert, dass die Umstellungsaufwendungen aus den Aktivierungswahlrechten eliminiert wurden. Im Beitrag wird vor allem der Umfang der Umstellungsaufwendungen definiert.