1. Entrichtung der ErbSt als Anrechnungsvoraussetzung nach § 24 Abs 5 EStG
Nach § 24 Abs 5 EStG wird die Einkommensteuer vom Veräußerungsgewinn ermäßigt oder erlassen, „wenn der Steuerpflichtige ... infolge des Erwerbes Erbschaftssteuer entrichtet hat“1)1)Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer werden hinsichtlich dieser Bestimmung gleichbehandelt und in der Folge beide mit der Abkürzung „ErbSt“ erfasst..