Durch § 12 EStG kann die sofortige Besteuerung der bei einer Veräußerung von Anlagevermögen aufgedeckten stillen Reserven vermieden werden. Diese Investitionsbegünstigung wird sowohl den bilanzierenden Steuerpflichtigen wie auch den Einnahmen-Ausgaben-Rechnern eingeräumt: § 12 Abs 7 sieht bei der Gewinnermittlungsart gem § 4 Abs 3 EStG die Bildung eines steuerfreien Betrages vor. Dabei können sich jedoch Auslegungsprobleme ergeben. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Wirtschaftsgut ausscheidet und der Veräußerungserlös erst in einem späteren Jahr zufließt. § 12 Abs 7 ermöglicht nämlich die Bildung des steuerfreien Betrages im Jahr des Zuflusses. § 12 Abs 8 stellt hingegen für den Beginn der Übertragungsfrist auf den Zeitpunkt des Ausscheidens des Wirtschaftsgutes ab.