Nach§ 4 Z 1 lit a und b UmgrStG 1)) ist für den Abzug von Verlusten im Rahmen einer Verschmelzung (Umgründung)2) ua Voraussetzung, dass das verlusterzeugende Vermögen am Verschmelzungsstichtag (bzw Umgründungsvertragstag)3) tatsächlich vorhanden ist. Zweifelhaft ist, ob auch eine Beteiligung an der Tochter verlusterzeugendes Vermögen der Mutter darstellen kann, wenn die Tochter liquidiert und die operativ tätige Mutter danach zB mit ihrer Großmutter verschmolzen wird.