Im Hinblick auf die Verlegung des Sitzes und/oder des Ortes der Geschäftsleitung einer Kapitalgesellschaft von Österreich ins Ausland stellt sich einerseits die Frage, ob der Wechsel einer Kapitalgesellschaft von der unbeschränkten zur beschränkten Steuerpflicht hinsichtlich der angesammelten stillen Reserven Körperschaftsteuerpflicht auslöst. Darüber hinaus wäre eine Körperschaftsteuerpflicht auch dann denkbar, wenn nur entweder der Sitz oder der Ort der Geschäftsleitung von Österreich ins Ausland verlegt werden, ohne dass die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich aufgegeben wird. Der Autor untersucht diese Vorgänge aus steuerlicher Sicht.