Die Pflichtangaben im Rahmen des Lageberichtes gemäß § 243 Abs 1 HGB wurden durch das EU-GesRÄG um „4. bestehende Zweigniederlassungen der Gesellschaft“ ergänzt. Diese Gesetzesstelle wirft einige Fragen auf, die anhand der bereits vorliegenden deutschen Literatur unter Berücksichtigung der österreichischen Gesetzeslage behandelt werden.