Der Autor kommt in seinem Beitrag zum Ergebnis, dass entgegen der bisher offensichtlich vorherrschenden Ansicht im Bereich der errichtenden Umwandlungen durchaus Äquivalenzverletzungen denkbar seien. Die handelsrechtlichen Bestimmungen würden keinerlei Gewähr dafür bieten, dass im Zuge von übertragenden Umwandlungen keine Wertverschiebungen vorkommen.