Der Autor vertritt die Ansicht, dass nach § 2 Abs 2 letzter Satz der LiebhabereiVO BGBl 1993/33 Anlaufverluste auch dann nicht anzuerkennen seien, wenn bei Privatgeschäftsvermittlern schon systembedingt von vornherein die Erwirtschaftung eines Gesamtverlustes höchstwahrscheinlich sei. Derartige Konstellationen seien hinsichtlich der Absehbarkeit eines Gesamtverlustes ähnlich gelagert wie Verlustmodelle aus zeitlich befristeten Beteiligungen.