Der Gewinn aus der Veräußerung eines Betriebes oder eines Mitunternehmeranteiles kann gem§ 37 Abs 5 EStGauf Antrag unter anderem dann begünstigt besteuert werden, wenn der Betrieb (Mitunternehmeranteil) deswegen veräußert bzw aufgegeben wird, weil der Steuerpflichtige das 60. Lebensjahr vollendet hat und seine Erwerbstätigkeit einstellt. Quantschnigg/Bruckner haben unlängst die Frage untersucht, inwieweit diese Begünstigung auf die Veräußerung von Kommanditanteilen, insbesondere auch auf die Veräußerung von Anteilen an Verlustbeteiligungsgesellschaften zur Anwendung kommt1); sie sind dabei davon ausgegangen, dass die Tätigkeit des Kommanditisten eine Erwerbstätigkeit darstellen muss, um die Begünstigung in Anspruch nehmen zu können. - Dafür müssen sie allerdings Widersprüche in Kauf nehmen. Die Widersprüche lassen sich vermeiden, wenn die Erwerbstätigkeit nicht als Voraussetzung für die Begünstigung gesehen wird; diese Auslegung scheint auch der Vorstellung des Gesetzgebers zu entsprechen.