EStG 1988: § 4 Abs 1
Verspricht der Erblasser der Berufungswerberin, welche ein privates Alten- und Pflegeheim führt, sie, sofern sie ihn betreut, als Alleinerbin einzusetzen und wird er dann auch in der Folge 10 Jahre lang mit steigender Intensität unter Verwendung betrieblicher Wirtschaftsgüter (Waschmaschinen, Essen) ohne weiteres Entgelt gepflegt und begründet er die Zuwendung an die Berufungswerberin im Testament mit der „guten Betreuung“, so ist dadurch zumindest ein mittelbarer Zusammenhang zum betrieblichen Geschehen hergestellt und ergibt sich der geldwerte Vorteil für die Berufungswerberin in Höhe des Nachlasses. Unerheblich ist, ob die Berufungswerberin einen Rechtsanspruch auf die Zuwendung hatte oder ob sich Leistung und Gegenleistung äquivalent waren.