UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19 , § 12 Abs 3
Die Ausschlussbestimmung des § 12 Abs 3 UStG 1994 verlangt nicht, dass die Umsätze, die zur Versagung des Vorsteuerabzuges führen, in dem gleichen Veranlagungszeitraum ausgeführt werden, in dem die Vorsteuern anfallen. Es genügt nach dem Gesetzeswortlaut sowie nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung, wenn Vorsteuern mit beabsichtigten unecht steuerfreien Umsätzen zusammenhängen (vgl Kranich / Siegl / Waba, Kommentar zur Mehrwertsteuer, Anm 185 zu § 12 Abs 3 UStG 1972). In diesem Sinn wird auch in Abschnitt 89 Abs 5 des Durchführungserlasses zum Umsatzsteuergesetz 1972 (DE-USt) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Vorsteuerabzug insoweit von vornherein zu unterbleiben hat, wenn ein Unternehmer in einem Veranlagungszeitraum zwar keine unecht steuerfreien Umsätze ausgeführt hat, aber Vorsteuern angefallen sind, die mit späteren Umsätzen dieser Art in Zusammenhang stehen. Als Beispiel sind im DE-USt Vorsteuern für die Errichtung von Eigentumswohnungen, die erst im folgenden Kalenderjahr nach § 6 Z 9 lit a UStG 1972 steuerfrei geliefert werden, genannt.