UStG 1994: § 6 Abs 1 Z 19
Die Ausstellung von ärztlichen Zeugnissen und die Erstattung von ärztlichen Gutachten, ausgenommen die Blutgruppenuntersuchungen im Rahmen der Vaterschaftsfeststellung, anthropologisch-erbbiologische Gutachten und psychologische Tauglichkeitstests, die sich ausschließlich auf die Berufsfindung erstrecken, gehört zu den unter § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 fallenden ärztlichen Tätigkeiten (vgl etwa Pkt 1. (1) 8 des BMF-Erlasses vom 4. 12. 1996, GZ 09 0619/2-IV/9/96, AÖF 1996/194). Nicht erforderlich ist es dabei, dass die ärztlichen Zeugnisse und Gutachten im Auftrag von Kranken oder Patienten ausgestellt oder erstattet werden. Der Rechtsansicht, dass die Steuerbefreiung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG 1994 daher auch dann zum Tragen kommt, wenn die ärztlichen Zeugnisse oder Gutachten im Auftrag eines Dritten (zB eines Versicherungsunternehmers) ausgestellt oder erstattet werden, kann damit zugestimmt werden.