EStG: § 16 Abs 1 Z 9
Mit Erlass vom 1. 3. 1993, GZ 07 0314/1-IV/7/93, hat das BMF eine Regelung zur vereinfachten Ermittlung der Werbungskosten bei Fahrtätigkeit (Differenzwerbungskosten) in Abänderung der RZ 181 der Lohnsteuerrichtlinien 1992 getroffen. Aufgrund der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 16 Abs 1 Z 9 EStG ist dieser Erlass letztmalig auf Veranlagungszeiträume, die vor dem 1. 1. 1997 enden, anzuwenden. Diese Vorgangsweise wurde bereits im Lohnsteuerprotokoll 1996 angekündigt.