Mit 1. 4. 1997 ist die Neuregelung betreffend die Telekommunikationsdienstleistungen in Kraft getreten. Sie sieht vor, dass diese Leistungen in die Katalogleistungen des § 3a Abs 10 UStG 1994 aufgenommen werden. Die neue Ortsbestimmung basiert auf einem Ausnahmeantrag gemäß Art 27 der 6. EG-RL. Der Beitrag befasst sich mit der dazu ergangenen Ratsentscheidung vom 17. 3. 1997 und der im Titel genannten Verordnung.