Das BMF vertritt die Meinung, dass die Kosten eines Dachbodenausbaus nicht zu den mit der Mietzinsrücklage verrechenbaren Herstellungsaufwendungen gehören. Demgegenüber weist der Beitrag darauf hin, dass sowohl die Rechtsprechung des OGH als auch die historische Interpretation gegen die BMF-Auffassung spreche.