Mit Durchführungserlass vom 28. 2. 1997, GZ 06 1001/3-IV/6/96, hat das BMF seine Rechtsauffassung zu § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG 88 idF StruktAnpG bekannt gegeben. Nach Auffassung des Autors räume dieser Erlass die bisher bestehenden Zweifelsfragen im Zusammenhang mit dem Abzugsverbot für häusliche Arbeitszimmer weitgehend aus. Allerdings nehme der Erlass auf eine notwendige verfassungskonforme Auslegung des § 20 Abs 1 Z 2 lit d EStG keine Rücksicht.