Ab der Veranlagung 1996 ist gemäß § 8 Abs 6 Z 1 EStG idF StruktAnpG für die Berechnung der Abschreibung bei PKW und Kombi eine Nutzungsdauer von mindestens acht Jahren zugrunde zu legen. Die Autorin stellt die steuerlichen und handelsrechtlichen Auswirkungen der neuen Mindestnutzungsdauer für Leasing-PKW und -Kombi des § 8 Abs 6 Z 2 EStG dar.