Nach § 248 BAO kann der Haftungspflichtige nicht nur den Haftungsbescheid, sondern auch den Bescheid über den Abgabenanspruch (insbesondere Abgabenbescheid) mit Berufung anfechten. Wurde kein Abgabenbescheid erlassen, so ist nach dem Erkenntnis des VwGH vom 17. 12. 1996, 94/14/0148, der Abgabenanspruch in der Berufung gegen den Haftungsbescheid anfechtbar.