Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Liebhaberei geändert: Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre, daher gibt es auch keine Liebhaberei. Gegebenenfalls ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Liebhaberei geändert: Eine Kapitalgesellschaft hat keine außerbetriebliche Sphäre, daher gibt es auch keine Liebhaberei. Gegebenenfalls ist eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen.