UmgrStG: Art V , EStG 1988: § 24 , GrEStG 1987: § 1 Abs 3 , GebG: § 33 TP 21 Abs 2 Z 6 , KVG: § 17 Abs 2, § 18 , § 19 Abs 1 Z 2
1. Betreffend Umgründungssteuergesetz:
Der in einer Anfrage dargestellte Vorgang ist abstrahiert so zu verstehen, dass ein Mitunternehmer seine Beteiligung an der Mitunternehmerschaft aufgibt und als Abfindung von der Mitunternehmerschaft einen bisher zum Gesamthandvermögen gehörenden Anteil an einer Mitunternehmerschaft erhält. Damit ist dem Grunde nach der Tatbestand einer Realteilung, konkret einer Abteilung iSd Art V UmgrStG erfüllt. Nach § 27 Abs 1 UmgrStG ist eine Realteilung dann gegeben, wenn Vermögen (Betriebe, Teilbetriebe oder wie hier Mitunternehmeranteile) einer Personengesellschaft auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage (die Änderung der Gesellschafterverhältnisse bedarf einer Vertragsanpassung) zum Ausgleich untergehender Gesellschafterrechte ohne oder ohne wesentliche Ausgleichszahlung (so im gegenständlichen Fall) tatsächlich auf einen, mehrere (so im gegenständlichen Fall) oder alle Nachfolgeunternehmer (= der oder die ganz oder teilweise ausscheidende(n) Mitunternehmer) übertragen wird, dem oder denen das zu teilende Vermögen zuzurechnen war (= dessen stille Reserven ihm oder ihnen schon vor der Teilung bilanzbündeltheoretisch zuzurechnen war(en)).