Nach Auffassung des Autors ist eine „budgetschonende“ Beschäftigung des gewerberechtlichen Geschäftsführers als freier Dienstleister iSd § 4 Abs 4 ASVG in jenen Fällen, in denen ein mindestens zur Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Betrieb beschäftigter, nach den Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes voll versicherungspflichtiger Arbeitnehmer als Geschäftsführer bestellt werden muss, nicht möglich.