Der Autor analysiert die Qualifikation von umgründungsbedingt entstandenen Buchgewinnen als Einlage iSd § 4 Abs 12 EStG. Dabei zeigt sich nach seiner Auffassung, dass zusätzlich zur Ausnahmebestimmung des § 4 Abs 12 Z 2 EStG auch andere Buchgewinne nicht unter den Einlagenbegriff zu subsumieren sind. Weiters sei der Umfang der Berücksichtigung jener Beträge, die aufgrund einer Umgründung die Eigenschaft eines Gewinnes oder einer Gewinnrücklage verloren haben, unklar.